Busührerschein Klasse D und D1

Busführerschein Klasse D und D1

Busfahrer tragen große Verantwortung – egal ob sie einen Linienbus oder Reisebus lenken – deshalb ist die Ausbildung zum Busführerschein sehr umfangreich

Klasse D – Umfang der Lenkberechtigung

Lenker, die im Besitz der Klasse D sind, dürfen

  • Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und
  • Sonderkraftfahrzeuge lenken.

Mindestalter

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse D beträgt 24 Jahre.

Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klassen D oder DE bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck des Lenkens folgender Fahrzeuge erteilt werden:

  • Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
  • Fahrzeuge mit denen bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden.

 

 Die Klasse D oder DE darf auch mit Vollendung des 21. Lebensjahres erteilt werden, wenn:

  • der Antragsteller Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14b Abs. 1 des GelverkG oder § 44b Abs. 1 des KflG ist. 

 

Persönliche Voraussetzungen

Der Erhalt des Führerscheines Klasse D stellt folgende Anforderungen:

  • Lenkberechtigung Klasse B vorhanden
  • Verkehrszuverlässigkeit, wird nach Antragstellung von der Behörde überprüft – Leumundsprüfung
  • Gesundheitliche Eignung – Untersuchung beim sachverständigen Arzt
  • Fachliche Befähigung – Theoretische und praktische Führerscheinprüfung
  • Unterweisung in Erster Hilfe (16 Std.)
  • Verkehrspsychologisches Screening (Kurzuntersuchung)

Der Erwerb des österreichischen Führerscheines ist nur Personen möglich, die sich in den letzten 12 Monaten nachweislich mindestens 185 Tage in Österreich aufgehalten haben, oder sich mindestens 185 Tage in Österreich aufhalten werden.

„Ohne ärztliche Untersuchung nach 5 bzw. 2 Jahren verfällt die Klasse D!“

„Ohne ärztliche Untersuchung nach 5 bzw. 2 Jahren verfällt die Klasse D!“

Befristung und ärztliches Gutachten

Die Lenkberechtigung der Klasse D wird nur befristet erteilt, die Dauer der Befristung hängt vom Lebensalter ab.

Folgende Tabelle zeigt die Dauer der Befristung in Abhängigkeit vom Lebensalter:

Alter D
bis zum 60. Lebensjahr 5 Jahre
ab dem 60. Lebenjahr 2 Jahre

Verlängerung der Befristung

Zur Verlängerung der Befristung des Bus-Führerscheines, muss rechtzeitig vor Fristablauf ein Antrag gestellt werden, dem ein Passfoto und ein ärztliches Gutachten beizulegen ist. Der Antrag kann bei jeder Führerscheinbehörde in Österreich eingebracht werden.

Kommt es zu einem Fristablauf muss innerhalb von 18 Monaten ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden, sonst ist eine neuerliche Bus-Führerscheinprüfung notwendig.
Wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass er an der Überschreitung keine Schuld trägt, wird ihm eine Nachfrist von 3 Monaten gewährt.

Den Antrag ist auf Verlängerung ist gebührenbefreit, jedoch ist ein Kostenersatz zu leisten.

Verkehrspsychologisches Screening

Das Screening ist eine ca. 2-stündige Kurzuntersuchung, bei der überprüft wird, ob die Mindestanforderungen für die Klasse D gegeben sind.
Auf dem Programm stehen Leistungstests, das Ausfüllen von Fragebögen und ein verkehrspsychologisches Gespräch. Vor den Tests stehen Übungsphasen zur Verfügung und man bekommt genaue Erklärungen.Überprüft werden u.a. Beobachtungs- und Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit, Reaktions- und Wahrnehmungsvermögen.
Man sollte zum Screening in ausgeruhter und konzentrierter Verfassung erscheinen. Mitzubringen ist ein amtlicher Lichtbildausweis. Die Kosten belaufen sich auf ca. 130 €.

Mehr über das Verkehrspsychologische Screening lesen Sie hier …

Berufskraftfahrer mit Klasse D

Lenker die mit der Klasse D gewerblich Personen befördern wollen, brauchen zusätzlich die Berufskraftfahrer-Grundqualifikation D95.

Alkoholbestimmung – Besonderheiten der Klasse D

  • der Alkoholgehalt des Blutes darf nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille)
  • der Alkoholgehalt der Atemluft darf nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.