Probeführerschein

Probeführerschein

Die erstmalige Erteilung einer Lenkberchtigung erfolgt auf Probe, die Probezeit dauert 3 Jahre!

Der Führerschein auf Probe soll Fahranfänger zur Zurückhaltung veranlassen, Fahranfänger sollen sich sicher und auf defensive soziale Weise in das Verkehrsgeschehen integrieren. Aus diesem Grund ist in der Probezeit die Übertretung einer Reihe schwerer Verstöße besonders unter Strafe gestellt.

Wer unterliegt dem Probeführerschein?

Jeder Führerscheinneuling – außer Personen die die Klasse AM oder F erwerben – erhält den Führerschein auf Probe. Mit anderen Worten: Den Bestimmungen des Probeführerscheines unterliegen Ersterteilungen der aufgeführten Lenkberechtigungen. Diese Bestimmung ist altersunabhängig. Die Klasse AM unterliegt nicht den Bestimmungen des Probeführerscheines.

Beispiele zum Probeführerschein

  • Wenn Sie noch keinen Führerschein haben und Sie machen die Klassen A und B, dann unterliegen Sie den Bestimmungen des Probeführerscheines.
  • Wenn Sie bereits seit 10 Jahren den Führerschein der Klasse B haben und den A-Schein nachmachen, dann unterliegen Sie nicht den Bestimmungen des Probeführerscheines.
  • Die Lenkberechtigung der Klasse F unterliegt keiner Probezeit, sollte Sie danach beispielsweise die Klasse B „nachmachen“, dann unterliegen Sie der Probezeit.

Wann beginnt die Probezeit und wie lange dauert sie?

Die Probezeit beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung (Ausstellungsdatum) und dauert 3 Jahre, es sei denn eine Probezeitverlängerung wird angeordnet.

Für L17-Lenkberechtigungen gilt, dass die Probezeit bis zum 21. Geburtstag dauert.
Beispiel: Eine mit 17 1/2 Jahren erteilte Lenkberechtigung zieht eine Probezeit von 3 1/2 Jahren nach sich.

Ich habe eine ausländische Lenkberechtigung, bin ich in der Probezeit?

Auch Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung unterliegen der Probezeit, wenn sie ihren Hauptwohnsitz innerhalb von 3 Jahren nach der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung nach Österreich verlegt haben.

Darf ich in der Probezeit ins Ausland fahren?

JA ! Die Lenkberechtigung gilt auch im Ausland. Achtung! Bei L17 grundsätzlich aber erst ab dem 18 Lebensjahr. Es gibt für L17-Führerscheinbesitzer Länder die Ausnahmen machen.

Probezeitverlängerung

In der Probezeit werden schwere Verstöße, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden, immer auch durch die Anordnung einer Nachschulung und durch die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr geahndet.
Hat ein Lenker bereits drei Probezeitverlängerungen und folgt ein vierter Verstoß innerhalb der verlängerten Probezeit, dann wird ihm die Lenkberechtigung entzogen.

Die Probezeitverlängerung wird in den Führerschein eingetragen. Der alte Schein ist abzugeben und wird durch einen neuen mit der Dauer der Probezeit ersetzt.

Schwere Verstöße

Schwere Verstöße die zu einer Nachschulung führen sind:

  • Der Alkoholgehalt des Blutes darf nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.
  • Der Lenker darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen.
  • Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen (auch Autobahn od. Autostrasse)
  • Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall
  • Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung von Einbahnstrassen
  • Überholen unter gefährlichen Umständen, d.h. Gefährdung oder Behinderung von entgegenkommenden oder überholten Fahrzeugen (Überholsichtweite, Schneiden, Sicherheitsabstand seitlich,…) und Überholen auf ungeregelten Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten
  • Nichtbefolgen des Verkehrszeichens „Überholen verboten“ od. „Überholen für LKW verboten“
  • Vorrangverletzung
  • Überfahren des Armzeichens „Halt“, des Rot/Gelben Lichtes („Halt“) oder des Rotlichtes („Halt“) bei einer geregelten Kreuzung
  • Geisterfahrt – Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen
  • Fahrlässige Tötung, Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen und Fahrlässige Körperverletzung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen
  • Telefonieren während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung

Zusätzlich gilt, dass jeder Entzug der Lenkberechtigung während der Probezeit, eine Nachschulung nach sich zieht.

Nachschulung

Was ist eine Nachschulung?

Eine Nachschulung ist ein verkehrspsychologischer Kurs.
Es gibt Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker, verkehrsauffällige Lenker und sonstige Problematik (Sucht- oder Arzneimittel)

Wer führt Nachschulungen durch?

Nachschulungen dürfen nur von hierfür ermächtigten Institutionen durchgeführt werden.
Eine solche Institution ist beispielsweise das Kuratorium für Verkehrssicherheit.

Wieviel Zeit hat man um eine Nachschulung zu besuchen?

Der Anordnung zur Nachschulung muss innerhalb von 4 Monaten nachgekommen werden.

Wie lange dauert eine Nachschulung und wie oft muss man dorthin?

Die Dauer und der Umfang hängen davon ab welcher Verstoß begangen wurde und ob bereits eine Nachschulung besucht wurde.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Dauer und den Umfang der Nachschulung:

Arten Umfang (Dauer)
erstmaliger Besuch wiederholter Besuch
Alkoholauffällige Lenker 4 Sitzungen
(gesamt 15 UE)
5 Sitzungen
(gesamt 18 UE)
Verkehrsauffällige Lenker 4 Sitzungen
(gesamt 12 UE) +
Fahrprobe (3 UE)
5 Sitzungen
(gesamt 15 UE) +
Fahrprobe (3 UE)
Sonstige Problematik (Sucht- oder Arzneimittel) 4 Sitzungen
(gesamt 15 UE)
5 Sitzungen
(gesamt 18 UE)

Bei Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker wird vor einer der Sitzungen ein unangekündigter Alkotest gemacht. Wird ein Alkoholwert des Blutes von 0,1 Promille überschritten, dann wird dem Teilnehmer die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung verweigert.

Was passiert, wenn man nicht hingeht?

Befolgt man die Anordnung zur Nachschulung nicht, oder unterbleibt die Mitarbeit bei der Nachschulung, dann wird die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen.

Was kostet eine Nachschulung?

Die Kosten liegen gegenwärtig in der Höhe von ca. 500 €.

Quellen:
§§ 4, 18, 24 FSG
FSG-NV

Ihr Infoportal zum österreichischen Führerschein

Erprobte Tipps und Informationen zur Führerscheinausbildung direkt aus der Praxis des Fahrschullehrers!