Führerscheinentzug

Führerscheinentzug

Geeignete körperliche und geistige Verfassung ist für das Lenken aller Fahrzeuge Pflicht!

Kraftfahrzeuge dürfen nur gelenkt und in Betrieb genommen werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Für Buslenker, LKW-Lenker, Übungsfahrer und Begleiter,… gilt der Alkoholgrenzwert 0,1 Promille (0,05 mg/l).

Bei allen Entzügen kann zusätzlich eine Nachschulung oder/und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet werden.

Bei Entzügen wegen 1,2 Promille Alkohol oder mehr, bei Verweigerung, bei der zweiten massiven Tempoübertretung innerhalb von 2 Jahren und bei allen Entzügen in der Probezeit ist eine Nachschulung Pflicht.

Jedes Vormerkdelikt der letzten 2 Jahre, verlängert die Entzugsdauer um 2 Wochen.

Die Entzugsdelikte im Überblick

Grundsätzlich wird die Lenkberechtigung entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Das heißt: Sollte die fachliche Befähigung, die gesundheitliche Eignung oder die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr vorhanden sein, verliert der Lenker den Führerschein.

Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick über die Entzugsdelikte, Entzugsdauer und die Geldstrafen, weiter unten finden Sie die Punkte im Detail erklärt:

Entzugsdelikt Entzugsdauer Geldstrafe €
Alkohol ab 0,5 Promille beim 3. Mal 3 Monate 300 – 3.700
Alkohol ab 0,8 Promille mind. 1 Monat 800 – 3.700
Alkohol ab 1,2 Promille mind. 4 Monate 1.200 – 4.400
Alkohol ab 1,6 Promille mind. 6 Monate 1.600 – 5.900
Alkohol Wiederholungsfall (Tabelle)
Drogen (Suchtmittel) mind. 1 Monat 800 – 3.700
Verweigerung mind. 6 Monate 1.600 – 5.900
Geschwindigkeitsübertretung 2 Wo. – 6 Monate 150 – 2.180

Mangelnde Verkehrszuverlässigkeit

(Fahrerflucht, Auflagen nicht eingehalten, …)

mind. 3 Monate bis 2.180

Besonders gefährliche Verhältnisse

(Geisterfahrer, Sicherheitsabstand, Überholen, …)

mind. 6 Monate bis 2.180
Dritte Vormerkung mind. 3 Monate bis 2.180

Alkohol, Drogen und Verweigerung

Der Alkoholgehalt der Atemluft wird mit einem Alkomat (Atemalkoholtestgerät) gemessen, Drogenkonsum (Fahrtauglichkeit) wird durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt, im Rahmen dieser Untersuchung kann auch eine Blutprobe genommen werden.

Wer muss einen Alkomattest machen?

  • Wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
  • Wer versucht ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen.
  • Wer verdächtig ist, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
  • Wer verdächtigt wird, dass sein Verhalten in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht.
  • Fahrlehrer, Begleiter bei Übungsfahrten und Ausbildungsfahrten

Anmerkung:

Sollte der Alkomattest positiv gewesen sein, steht es dem Lenker zu in einem Krankenhaus eine Blutprobe abzugeben. Diese wird vom Krankenhaus an die Polizei übermittelt und vom gerichtsmedizinischen Institut überprüft.

Der Alkomattest muss aber zuvor jedenfalls durchgeführt werden, ansonsten wird das Delikt der Verweigerung begangen !!!

Wann kann ein Lenker dem Arzt vorgeführt werden?

  • Wenn der Alkomattest weniger als 0,8 Promille (0,4 mg/l) ergibt und der Lenker dennoch als vom Alkohol beeinträchtigt erscheint.
  • Wenn ein Alkomattest aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, z.B. durch Asthma.
  • Wenn Verdacht auf Suchtgiftbeeinträchtigung herrscht.

Wann kann eine Blutabnahme durchgeführt werden?

  • Wenn bei Lenkern ein Alkomattest aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, z.B. durch Asthma.
  • Wenn ein Verdacht auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung des Lenkers besteht.

Alkohol

Erste Begehung

Bei der ersten Begehung eines Alkoholdeliktes gelten folgende Mindestentzugszeiten, Maßnahmen und Mindeststrafen:

Promille mg Alk. / l Luft Maßnahme Amtsarzt Entzugsdauer Geldstrafe € Ersatzfreiheitsstrafe

0,5

0,79

0,25 – 0,39 -* 300 – 3.700 bis zu 6 Wo.

0,8

1,19

0,4 – 0,59 Verkehrscoaching mind. 1 Monat 800 – 3.700 1 bis 6 Wo.
1,2

1,59
0,6 – 0,79 Nachschulung mind. 4 Monate 1.200 – 4.400 10 T. bis 6 Wo.
ab 1,6 ab 0,8 Nachschulung Pflicht mind. 6 Monate 1.600 – 5.900 2 bis 6 Wo.

Promille = Gramm Alkohol pro Liter Blut
mg Alk pro l Luft = Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft

* beim 3. Mal 3 Monate Entzug (siehe Vormerkdelikte)

Für Buslenker, LKW-Lenker, Übungsfahrer und Begleiter gilt ein Alkoholgrenzwert von 0,1 Promille (0,05 mg/l).

Hier gehts zu detaillierten Informationen über die einzelnen Ausbildungsvarianten …

 

Hier gehts zu detaillierten Informationen über die einzelnen Ausbildungsvarianten …

 

Wiederholungsfall

Wurde bei der ersten Übertretung ein Alkoholgehalt von 1,2 Promille oder mehr festgestellt und wird innerhalb von 5 Jahren nochmals ein Alkoholdelikt begangen, dann gelten folgende Mindestentzugszeiten:

Promille 1 Promille 2 Entzugsdauer nach 2 mind.
1,6 1,6 12 Monate
1,6 1,2 8 Monate
1,6 0,8 8 Monate
1,2 1,6 10 Monate
1,2 1,2 8 Monate
1,2 0,8 6 Monate

Unfall oder Fahrerflucht unter Alkohol- od. Drogeneinfluss

Wer in einem durch Alkohol (0,8 bis 1,19 Promille) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und dabei einen Unfall verursacht oder ein Fahrerflucht begeht, dem wird bei erstmaliger Begehung für mind. 3 Monate der Führerschein entzogen.

Promille Enzugsdauer Geldstrafe € Ersatzfreiheitsstrafe
0,5 – 0,79 mind. 3 Monate 800 – 3.700 1 bis 6 Wo.

Drogen (Suchtgift)

Für das Fahren unter Drogeneinfluß gibt es keine Grenzwerte, die Fahrttauglichkeit wird bei einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt.

Bei der ärztlichen Untersuchung kann auch eine Blutprobe genommen werden. Wenn die Untersuchung oder die Blutabnahme verweigert wird, gelten die Strafen für eine Verweigerung.

Für das Fahren unter Drogeneinfluss (Suchtmitteleinfluss) gelten dieselben Strafen wie für das Fahren unter Alkoholeinfluß von 0,8 bis 1,19 Promille.

Die Folgen des Fahrens unter Drogeneinfluss

Maßnahme Entzugsdauer Geldstrafe € Ersatzfreiheitsstrafe
Verkehrscoaching mind. 1 Monat 800 – 3.700 1 bis 6 Wo.

Unfall unter Drogeneinfluss (Suchtmitteleinfluss)

Wer in einem durch Alkohol (0,8 bis 1,19 Promille) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und dabei einen Unfall verursacht, dem wird bei erstmaliger Begehung für mind. 3 Monate der Führerschein entzogen.

Verweigerung

Was ist eine Verweigerung?

Einer Aufforderung zum Atemalkoholtest, zur ärztlichen Untersuchung oder Blutabnahme ist Folge zu leisten.

Jede Verweigerung ist strafbar!

Die Verweigerung des Alkomattests ist strafbar – egal ob er ausdrücklich verweigert wurde, oder mehrere mutwillig verursachte ungültige Versuche abgegeben wurden.

Eine Verweigerung ist auch gegeben, wenn der Lenker sich einer ärztlichen Untersuchung oder einer Blutabnahme unterziehen muss und dies ablehnt.

Die Folgen einer Verweigerung sind:

Delikt Maßnahme Amtsarzt
Verkehrspsychologe
Entzugsdauer Geldstrafe € Ersatz-freiheitsstrafe
Verweigerung Nachschulung Pflicht mind. 6 Monate 1.600 – 5.900 2 bis 6 Wo.

Im Wiederholungfall gelten die Entzugszeiten für den Alkoholgehalt von 1,6 Promille (siehe Tabelle).

Geschwindigkeitsübertretung

Die Entzugsdauer bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hängt von der Höhe der Übertretung und der Anzahl der Übertretungen in den letzten 2 Jahren ab.

Erste Übertretung

1. Übertretung Entzugsdauer 1. Mal Geldstrafe €
OG > 40 km/h; FL > 50 km/h 2 Wochen 150 – 2.180
OG > 60 km/h; FL > 70 km/h 6 Wochen 150 – 2.180
OG > 80 km/h; FL > 90 km/h 3 Monate 150 – 2.180

Bei der ersten Übertretung von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h im Freiland, wird die Lenkberechtigung für 2 Wochen entzogen. Bei der ersten Übertretung von mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 70 km/h im Freiland, wird die Lenkberechtigung für 6 Wochen entzogen. Bei der ersten Übertretung von mehr als 80 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 90 km/h im Freiland, wird die Lenkberechtigung für 6 Wochen entzogen.

Beispiel 1

30er Zone im Ortsgebiet. Die gefahrene Geschwindigkeit beträgt 94 km/h, die Übertretung erfolgte das ersten Mal.
Da die Übertretung mehr als 60 km/h im Ortsgebiet ausmacht, wird die Lenkberechtigung für mind. 6 Wochen entzogen.
Wiederholungsfall

Eine weitere hohe Geschindigkeitsübertretung innnerhalb von 2 Jahren wird wie folgt bestraft:

Wenn eine der beiden Übertretungen – egal ob die erste oder die zweite – im Ortsgebiet mehr als 60 km/h oder im Freiland mehr als 70 km/h betragen hat, dann wird die Lenkberechtigung für mindestens 6 Monate entzogen.

1. Übertretung 2. Übertretung Entzugsdauer
2. Mal
OG > 40 km/h; FL > 50 km/h OG > 40 km/h; FL > 50 km/h 6 Wochen
OG > 40 km/h; FL > 50 km/h OG > 60 km/h; FL > 70 km/h 6 Monate
OG > 60 km/h; FL > 70 km/h OG > 40 km/h; FL > 50 km/h 6 Monate
OG > 80 km/h; FL > 90 km/h OG > 40 km/h; FL > 50 km/h 6 Monate

Beispiel 2

Der Lenker aus Beispiel 1 fährt innerhalb von 2 Jahren wieder im Ortsgebiet (50 km/h Beschränkung) zu schnell. Das Tempo beträgt 92 km/h.
Diesmal ist das Tempo um mehr als 40 km/h zu hoch, da eine der beiden Übertretungen um mehr als 60 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegt, wird die Lenkberechtigung für mind. 6 Monate entzogen.

Geschwindigkeitsübertretung unter Alkoholeinfluss

Wer in einem durch Alkohol (0,8 bis 1,19 Promille) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und dabei eine Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder im Freiland um mehr als 50 km/h begeht dem wird bei erstmaliger Begehung für mind. 3 Monate der Führerschein entzogen.

Anm: 0,8 Promille alleine – ohne Rasen – hätte einen Entzug von 1 Monat zur Folge; 1,2 Promille Alkohol haben immer mind. einen Entzug von 4 Monaten zur Folge.

Geschwindigkeitsübertretung und besonders gefährliche Verhältnisse

Wird eine der folgenden Übertretungen gesetzt, dann wurden besonders gefährliche Verhältnissse herbeigeführt, die Lenkberechtigung wird dann bereits beim ersten Mal für mind. 6 Monate entzogen:

Übertretung Entzugsdauer Geldstrafe €
OG > 90 km/h; FL > 100 km/h 6 Monate 36 – 2.180
Rasen vor Schulen, Schutzwegen, … 6 Monate 36 – 2.180

Mangelnde Verkehrszuverlässigkeit

Mangelnde Verkehrszuverlässigkeit gilt u.a. als erwiesen, wenn folgende Übertretungen gesetzt werden:

Fahrerflucht

Verursacht ein Lenker einen Unfall mit Personenschaden selbst und hält nicht sofort an und leistet nicht sofort Erste Hilfe, oder holt keine fremde Hilfe, dann wird ihm die Lenkberechtigung für 3 Monate entzogen.

Entzogene Lenkberechtigung

Wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung, Lenkverbotes, vorläufig abgenommenen Führerscheines oder wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse ein Kraftfahrzeug lenkt, dann wird ihm die Lenkberchechtigung für mindestens 3 Monate entzogen.

Auflagen nicht eingehalten

Die Behörde kann dem Lenker Auflagen erteilen, beispielsweise eine (wiederkehrende) ärztliche Untersuchung als Vorraussetzung für das Lenken eines Kraftfahrzeuges.

Die Lenkberechtigung wird für 3 Monate entzogen wenn die

  • Kontrolluntersuchung nicht eingehalten, oder
  • ein andere erteilte Auflagen nicht eingehalten wurde.

Strafbare Handlungen

Es gibt eine Reihe strafbarer Handlungen, die zu einem Entzug der Lenkberechtigung führen können, darunter fallen z.B. Raub, erpresserische Entführung, Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz u.a.m.

Übertretung Entzugsdauer Geldstrafe €
Fahrerflucht mind. 3 Monate 36 – 2.180
Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung mind. 3 Monate 726 – 2.180
Auflagen nicht eingehalten mind. 3 Monate 36 – 2.180

Anmerkung: Das Fahren ohne überhaupt einen Führerschein zu besitzen kostet mind. 363 €.

Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse

Die Lenkberechtigung wird für 6 Monate entzogen, wenn durch eine Übertretung besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt werden, oder wenn sich der Lenker besonders rücksichtslos verhält.

Beispiele für besonders gefährliche Verhältnisse:

  • Hohe Geschwindigkeitsübertretungen vor Schulen, Kindergärten, auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten
  • Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 90 km/h im Ortsgebiet und 100 km/h im Freiland
  • Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
  • Sicherheitsabstandes zum vorderen Fahrzeug weniger als 0,2 Sekunden
  • Geisterfahrer (Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen)
Übertretung Entzugsdauer Geldstrafe €
Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse mind. 6 Monate 36 – 2.180

Vormerksystem

Erhält der Lenker innerhalb von 2 Jahren seine dritte Vormerkung, dann wird ihm die Lenkberechtigung für 3 Monate entzogen.

Nach dem zweiten Vormerkdelikt innerhalb von 2 Jahren, verlängert sich der Zeitraum bis zur Tilgung der Delikte auf 3 Jahre.

Quellen:

StVO §§ 5, 58, 99

FSG §§ 3, 7, 24, 25, 26, 37, 37a