Ärztliche Untersuchung

Ärztliche Untersuchung

Keine Angst vor der Führerscheinuntersuchung, sie stellt für die allermeisten Fahrschüler überhaupt kein Problem dar, nach wenigen Minuten ist alles erledigt!

Die Führerscheinuntersuchung führt der praktische Arzt durch, der Besuch beim Amtsarzt ist nur in den seltensten Fällen nötig.

Die Untersuchung soll die gesundheitliche Eignung feststellen, sie ist neben der Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit, dem Erste Hilfe Kurs und der Führerscheinprüfung, der vierte wichtige Punkt bei der Erteilung der Lenkberechtigung.

Gehen Sie so früh wie möglich zur Untersuchung und geben Sie das Gutachten aus Datenschutzgründen selbst bei der Behörde ab!

Was Sie beoi der ärztlichen Untersuchung beachten müssen lesen Sie hier!

Wer untersucht und Wo wird untersucht?

Sehr viele praktische Ärzte sind zu dieser Untersuchung berechtigt, sicher befindet sich einer in Ihrer Nähe. Fragen Sie im Zweifelsfall einfach vorher nach der „Führerscheinuntersuchung“. Häufig liegen in den Fahrschulen Listen auf, aus denen Sie die betreffenden Ärzte entnehmen können.

Bei einigen Fahrschulen kommt der Arzt in die Fahrschule, sie bieten ihren Fahrschülern zu bestimmten Terminen ärztliche Untersuchungen an.

Sie können den Arzt frei wählen, er darf Sie aber in den letzten 5 Jahren nicht regelmäßig betreut haben. Vom Hausarzt, dürfen Sie sich somit für den Führerschein nicht untersuchen lassen.

,,11CECEWas muss ich mitbringen?

Sie benötigen:

  • Lichtbildausweis
  • Brillenträger: Brillenglasbestimmung eines Optikers oder ein Attest des Augenarztes (Brillenpass)
  • Kontaklinsenträger: Attest vom Augenarzt
  • Für LKW oder Bus-Schein: Brillenglasbestimmung eines Optikers oder ein Attest des Augenarztes

Die Brillenglasbestimmung eines Augenoptikers oder der Befund des Augenarztes darf bei der Untersuchung max. 6 Monate alt sein.

Was kostet die Untersuchung?

Die Kosten sind von der Klasse der Lenkberechtigung abhängig:

35 € für die Klassen A, A1, A2, B, BE und F
50 € für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E

Wie lange dauert die Untersuchung?

Normalerweise dauert die ärztliche Untersuchung nur wenige Minuten.

Wie lange ist das Gutachten gültig?

Es darf am Prüfungstag max. 18 Monate alt sein, dies gilt auch für Ausdehnungen der Lenkberechtigung. Beispiel: Will man von B auf A ausdehen, dann kann man das „alte“ Gutachten verwenden, sofern es bei Prüfungantritt max. 18 Monate alt ist.

Außer es handelt sich um eine Ausdehnung von B auf C, C1 oder D, in diesem Fall muss immer ein neues Gutachten vorgelegt werden.

Hier gehts zu detaillierten Informationen über die einzelnen Ausbildungsvarianten …

 

Hier gehts zu detaillierten Informationen über die einzelnen Ausbildungsvarianten …

 

Ärtztliche Untersuchung und Befristung für LKW- und Busfahrer

Mehr über Befristung, Kosten des Gutachtensund Unterlagen zur Verlängerung der Befristung des LKW-Scheins unter Befristung und ärztliches Gutachten im Kapitel LKW.

Mehr über Befristung, Kosten des Gutachtensund Unterlagen zur Verlängerung der Befristung des Bus-Führerscheines unter Befristung und ärztliches Gutachten im Kapitel Bus.

Was wird untersucht? 

  • Krankheitsgeschichte wird abgefragt (Nur für den Führerschein wichtige Krankheiten.)

  • Gesamteindruck (Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen)

  • Größe und Gewicht

  • Sehschärfekontrolle (Sehtest, Augentest) ohne Sehbehelf, außer die Sehschärfe liegt unter dem Mindestmaß, dann mit Sehbehelf. Wenn bei der Untersuchung des Sehvermögens Zweifel auftreten, dann muss eine genauere Untersuchung durch einen Augenarzt erfolgen.

  • Grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes

  • Hörtest in normaler Sprachlautstärke

  • Blutdruckmessung und Pulszählung

  • Beweglichkeit der Extremitäten (Kniebeugen, Arme bewegen, Grifffunktion der Hände,…)

  • Überprüfung auf Tremor („Muskelzittern“)

Was passiert bei Auffälligkeiten?

Kann der Arzt kein positives Gutachten ausstellen, dann muss er Sie zum Amtsarzt überweisen.

Der Amtsarzt schreibt dann Untersuchungen durch einen Facharzt oder Verkehrspsychologen vor, in bestimmten Fällen kann der Amtsarzt auch eine Beobachtungsfahrt anordnen. 

Was steht am Ende im Gutachten?

Die folgenden Aussagen des ärztlichen Gutachtens beziehen sich auf eine oder mehrere Klassen der beantragten Lenkberechtigungen.

„geeignet“

Gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet.

„bedingt geeignet“

Körperersatzstücke, Behelfe oder Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen müssen verwendet werden, weiters können ärztliche Kontrolluntersuchungen angeordnet werden.
Im Gutachten steht in diesem Falle die Befristung, Auflage oder Beschränkung der Gültigkeit.

„beschränkt geeignet“

Körperliche Beeinträchtigungen wurden festgestellt, der Arzt muss im Gutachten sagen wie diese ausgeglichen werden können. In der Folge darf nur mit einem bestimmten Ausgleichsfahrzeug gefahren werden.

„nicht geeignet“

Zum Lenken einer oder mehrerer Klassen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet.

Gibt es Einschränkungen, dann steht im Gutachten in welchem Zeitraum Nachuntersuchungen oder Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden müssen. Das Gutachten kann auch Beschränkungen aussprechen und Angaben über die bei der Fahrt zu verwendenden Hilfsmittel enthalten. 

Ärztliches Gutachten und Entzug der Lenkberechtigung

Bei einem Entzug des Führerscheines, kann die Behörde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anordnen. Im Rahmen dieses Gutachtens kann einen fachärztliche oder verkehrspsychologische Untersuchung aufgetragen werden (z.B. Blutuntersuchung: „Leberwerte!“)

Ein ärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Untersuchung sind Pflicht bei:

  • 1,6 Promille oder 0,8 mg/l Atemluft, oder mehr
  • Verweigerung des Alkotests
  • Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung
  • Verweigerung der Blutabnahme

 

Wurden Anordnungen nicht innerhalb einer festgesetzten Frist befolgt, oder wurden erforderliche Befunde nicht beigebracht dann endet die Entziehungsdauer nicht vor der Befolgung der Anordnung.

Quellen:

FSG § 5, 8, 9, 24
FSG-GV
Leitlinien für die Gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern

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