Keine Austauschpflicht – Keine Arztpflicht

Keine Austauschpflicht – Keine Arztpflicht

Keine Austausch- oder Arztpflicht für die Klassen A und B im Moment!

den Ich habe noch einen alten Papier-Führerschein, muss ich diesen jetzt erneuern?

NEIN, Sie müssen Ihren Führerschein erst am 19.1.2033 in einen Scheckkartenführerschein umtauschen.

Die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen A und B haben eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren, nach dieser Zeit muss der Führerschein erneuert werden.

Ich habe einen Scheckkartenführerschein, muss ich diesen erneueren?

NEIN, dieser ist bereits EU-konform.

Muss ich verpflichtend zum Arzt gehen?

NEIN, Lenker der Klassen A und B müssen nicht zur regelmäßigen ärztlichen Untersuchung.

Die EU schreibt dies nicht zwingend vor, sondern eröffnet nur die Möglichkeit.

Klassen A und B

Gültigkeitsdauer

Ab dem 19. Januar 2013 haben die neu ausgestellten Führerscheine der Klassen A und B eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren. Jeder EU-Staat diese Frist zwischen 10 und 15 Jahren frei festsetzen.

Verkürzungen sind nur in Einzelfällen möglich, wie bereits jetzt auch schon.

Ausnahme für über 50 Jährige

Häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen (Auffrischungskurse) können vorgeschrieben werden. Diese Verringerung der Gültigkeitsdauer darf nur bei der Erneuerung eines Führerscheins vorgenommen werden.

Verpflichtende Ärztliche Untersuchung

In Österreich gibt es keine vorgeschriebene ärtzliche Untersuchung für die Klassen A und B.

Die Mitgliedstaaten können die Erneuerung des Führerscheines von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge abhängig machen, Sie müssen dies aber nicht tun. Die ärztliche Untersuchung ist somit von der EU nicht zwingend vorgeschrieben, der Staat kann dies frei entscheiden.

„Keine vorgeschriebene ärtzliche Untersuchung für die Klassen A und B!“

„Keine vorgeschriebene ärtzliche Untersuchung für die Klassen A und B!“

Ausnahme für über 50 Jährige (s.o.)

Die Mitgliedstaaten dürfen die festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber das Alter von 50 Jahren erreicht haben, begrenzen um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine derartige Verringerung der Gültigkeitsdauer darf nur bei der Erneuerung eines Führerscheins vorgenommen werden.

(Dies gilt auch für die zukünftigen Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE.)

Klassen  C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E

Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Hier gibt es keine Wahlmöglichkeit. Ausnahme: Über 50 Jährige, hier kann verkürzt werden, Österreich tut dies schon (über 60 J. zwei Jahre Frist für Klasse C)

Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E hängt zwingend von der Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit ab. Die ärztliche Untersuchung ist zwingend vorgeschrieben.

Zum Nachlesen:

RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)

Informationen des Verkehrsministeriums

Übungsfahrt Klasse B

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